Gericht
Es gibt mehrere Prüfungskriterien, aus denen sich
1) Gewöhnlicher Aufenthalt mit minderjährigen Kindern
Örtlich zuständig für das Aufhebungsverfahren ist das Familiengericht (Amtsgericht), in dessen Gerichtsbezirk der Lebenspartner mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern (falls vorhanden) seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
2) Letzte eheliche Wohnung
Haben die Lebenspartner keine Kinder, ist das Amtsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Lebenspartner ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten (letzte gemeinsame Wohnung), wenn einer von ihnen bei Rechtshängigkeit des Aufhebungsantrages noch in diesem Bezirk wohnt.
3) Gewöhnlicher Aufenthalt
Ist dies nicht der Fall, ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der gewöhnliche Aufenthaltsort des Antragsgegners/der Antragsgegenerin oder, falls ein solcher im Inland fehlt, der des Antragstellers/der Antragstellerin gelegen ist.
4) Wohnsitz im Ausland
Wenn auch der Antragsteller keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ist das Amtsgericht Berlin-Schöneberg zuständig.
>>>Lesen Sie, wie sich die Aufhebungsskosten zusammensetzen und berechnen...